Kindesunterhalt – Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten?

Kein durchsetzbarer Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Abrechnung oder Vorlage von Nachweisen über die Verwendung des Geldunterhalts

Aber: Rechnungslegungspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind 

Nach einer Trennung oder einer Scheidung besteht zwischen den Eltern häufig ein erhebliches Maß an Misstrauen. In der anwaltlichen Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob der geldunterhaltspflichtige Elternteil vom betreuenden Elternteil Nachweise oder eine Abrechnung über die Verwendung des geleisteten Kindesunterhalts verlangen kann.

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil hat nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) grundsätzlich keinen Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunft darüber, wofür die laufenden Unterhaltszahlungen verwendet werden. Der Kindesunterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes. Es obliegt dem betreuenden Elternteil, diese Mittel im Rahmen der laufenden Betreuung und Versorgung des Kindes zweckentsprechend einzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, über die konkrete Verwendung der Unterhaltsleistungen Rechenschaft abzulegen, besteht daher derzeit nicht.

Eine gerichtlich kontrollierte Rechnungslegungspflicht besteht lediglich für die Verwaltung von nennenswertem Kindesvermögen, nicht aber für laufende Unterhaltszahlungen.

Umgekehrt verfügt das unterhaltsberechtigte Kind jedoch über einen Auskunftsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Dieser Anspruch umfasst insbesondere die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, soweit dies zur Ermittlung oder Überprüfung des konkreten Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Der Anspruch ist – wenn die Informationen nicht freiwillig erteilt werden – auch gerichtlich durchsetzbar.