Die Ehewohnung ist bei einer Scheidung häufig ein zentraler Streitpunkt. Wer nach der Scheidung in der Ehewohnung bleiben kann, hängt nicht allein vom Eigentum ab. Maßgeblich sind vielmehr die Herkunft und Finanzierung der Wohnung, während der Ehe getätigte Investitionen, die konkrete Wohnsituation beider Ehegatten sowie – insbesondere bei minderjährigen Kindern – deren Wohnbedarf.
Wurde die Ehewohnung während der Ehe mit ehelichen Mitteln erworben, oder ist die überwiegende Wertschöpfung der Ehewohnung (etwa durch Sanierung, Investitionen, Kredittilgung) während der Ehe eingetreten, kann das Gericht einem Ehegatten ein Nutzungsrecht einräumen oder das Eigentum an den jeweils anderen Ehegatten (allenfalls gegen eine Ausgleichszahlung) übertragen.
Was gilt bei einer geerbten, geschenkten oder eingebrachten Ehewohnung?
Besondere Regeln gelten, wenn ein Ehegatte die Ehewohnung bereits vor der Ehe besessen, sie geerbt oder von einem Dritten geschenkt bekommen hat. In diesem Fall ist die Ehewohnung grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Hat ein Ehegatte mit ehelichen Mitteln Investitionen in eine ursprünglich eingebrachte, geerbte oder geschenkte Wohnung finanziert und dadurch eine Wertsteigerung bewirkt, kann diese Wertsteigerung bei der Aufteilung berücksichtigt werden.
Auch wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, oder ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Weiterbenützung der bisherigen Ehewohnung hat, kann eine ursprünglich eingebrachte, geerbte oder geschenkte Ehewohnung in die Aufteilung einbezogen werden,
Vorwegvereinbarung
Ehegatten können während aufrechter Ehe eine Vereinbarung treffen, wie das eheliche Vermögen in Falle einer Scheidung aufzuteilen ist. Eine solche Vereinbarung kann insbesondere auch die Ehewohnung betreffen.
