Der Erblasser kann den Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten – insbesondere eines Ehegatten oder eines Kindes bzw. dessen Nachkommen – auf die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils mindern, wenn zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder über einen Zeitraum von zumindest 20 Jahren vor dem Tod des Erblassers kein familiäres Naheverhältnis bestanden hat.
Ob ein solches familiäres Naheverhältnis vorlag, ist stets anhand der konkreten Lebensumstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich ist insbesondere, welche Möglichkeiten zur Kontaktpflege bestanden und in welchem Umfang diese unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse – etwa Alter, Gesundheitszustand, berufliche Situation, räumliche Entfernung und familiäres Umfeld – tatsächlich genutzt wurden.
Ein familiäres Naheverhältnis setzt dabei nicht voraus, dass zwischen Elternteil und Kind eine besonders intensive Beziehung oder eine besonders enge geistig-emotionale Bindung bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt vielmehr, dass ein getrennt lebender Elternteil über die bloße finanzielle Unterstützung („Zahlvater“) hinaus im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten Anteilnahme an der Entwicklung und am Wohlergehen des Kindes erkennen lässt.
Für die Beurteilung des 20-jährigen Zeitraums ist auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen. Der Zeitraum wird somit vom Todestag rückgerechnet. Nach der jüngeren Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 2/26x ist eine Pflichtteilsminderung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn es innerhalb dieses maßgeblichen Zeitraums – etwa kurz vor dem Tod – zu einer Versöhnung oder zu einer Wiederaufnahme des Kontakts gekommen ist. Ein zuvor über längere Zeit fehlendes Naheverhältnis kann dadurch für die Pflichtteilsminderung rechtlich unbeachtlich werden.
Eine Pflichtteilsminderung scheidet aus, wenn der Erblasser den Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder durch sein Verhalten einen berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt geschaffen hat. Die fehlende familiäre Nähe darf daher nicht auf ein Verhalten des Erblassers zurückzuführen sein, das ihm selbst vorwerfbar ist.
Anders kann die Rechtslage sein, wenn zwischen den Beteiligten schlicht kein wechselseitiges Interesse an Kontakt besteht, ohne dass ein konkreter Anlass für den Kontaktabbruch oder die Kontaktlosigkeit vorliegt. Ein bloß passives Verhalten des Erblassers, der sich nicht aktiv um die Herstellung oder Aufrechterhaltung des Kontakts bemüht, ist nicht ohne Weiteres ein „Meiden“ des Kontakts. Besteht auf beiden Seiten kein ernsthaftes Kontaktinteresse und beruht die Kontaktlosigkeit nicht auf einem vom Erblasser zu vertretenden Verhalten, kann daher eine Pflichtteilsminderung zulässig sein.
Die Beweislast für die Voraussetzungen der Pflichtteilsminderung – insbesondere für das Fehlen eines familiären Naheverhältnisses – trifft den Pflichtteilsschuldner, also grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Pflichtteilsminderung beruft. Er muss daher die für die Minderung maßgeblichen Tatsachen im Streitfall beweisen.
Zusammenfassend ist für die Zulässigkeit einer Pflichtteilsminderung somit entscheidend, ob über den maßgeblichen Zeitraum von 20 Jahren vor dem Tod des Erblassers tatsächlich kein familiäres Naheverhältnis bestand, ob der Erblasser den fehlenden Kontakt selbst grundlos herbeigeführt oder verschuldet hat und ob innerhalb dieses Zeitraums ein Kontakt bzw. eine Versöhnung wieder aufgenommen wurde. Die Beurteilung hat stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
