Pflichtteilsminderung bei fehlendem Kontakt zum Kind

Eine Pflichtteilsminderung wegen fehlenden Kontakts ist nur dann wirksam, wenn die Entfremdung bis zum Tod des Erblassers andauert

Grundsätzlich haben Kinder Anspruch auf einen Pflichtteil, auch wenn sie im Testament nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Erblasser diesen Pflichtteil auf die Hälfte mindern. 

Wann darf der Pflichtteil gemindert werden?

Eine Pflichtteilsminderung ist nur möglich, wenn zwischen dem Erblasser und dem Kind über einen längeren Zeitraum vor dem Tod (über zumindest 20 Jahre) kein normales familiäres Verhältnis bestand, wie es zwischen Eltern und Kindern üblich ist.

Das fehlende Naheverhältnis muss bis zum Tod bestanden haben.

Wenn sich der Erblasser und sein Kind vor dem Tod wieder versöhnen oder wieder regelmäßig Kontakt haben, dann darf der Pflichtteil nicht mehr gemindert werden.

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich klargestellt:

Auch wenn jahrzehntelang kein oder kaum Kontakt bestand, ist eine Pflichtteilsminderung nicht zulässig, wenn im letzten Lebensjahr vor dem Tod des Erblassers wieder ein normales Verhältnis bestand.

Es kommt also nicht darauf an, wie lange vorher kein Kontakt bestand, sondern darauf, wie die Beziehung im Zeitpunkt des Todes war.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wer den Pflichtteil eines Kindes kürzen möchte, sollte wissen: Eine spätere Versöhnung kann die Kürzung unwirksam machen.

Wenn vor dem Tod wieder ein normales familiäres Verhältnis bestand, kann eine im Testament angeordnete Pflichtteilsminderung angefochten werden.